AGB


AGB

Allgemeine Lieferungsbedingungen

Natursteine Roth

Paulus & Rainer Roth GbR

72401 Haigerloch

 

1. Allgemeines - Geltungsbereich

 

(1) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.


 

(2) Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind alle natürlichen Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

 

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


2. Vertragsschluss und Lieferung

 

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Für Natursteine, wie z. B. Muschelkalk, Granit, Marmor, Kalkstein, etc. gilt Folgendes: Muster, Farben, Materialbeschaffenheit, Bemusterungen, etc. sind unverbindlich und zeigen nur das allgemeine Aussehen des Steines. Handmuster können niemals alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Natursteins in sich wiedergeben. Für die bei Natursteinen vorkommenden natürlichen Farbunterschiede, Trübungen, Änderungen, natürliche Poren, offene Stellen, Einspringungen, Risse, Quarzadern, etc. können wir keine Haftung übernehmen, wie sie auch keineswegs eine Wertminderung des Natursteins bedeuten. Außerdem wird keine Haftung für die Frostbeständigkeit von Natursteinen übernommen. Bei Natursteinen sind sachgemäße Kittungen zulässig und stellen keinen Mangel dar.

 

(2) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. 
Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

 

(3) Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung
 verzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. In diesem Fall wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per Email zugesandt.

 

(4) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, 
insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde
 wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine etwaig bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

 

(5) Unsere Lieferungen erfolgen unfrei auf Rechnung und Gefahr des Kunden ohne unsere Haftung für Bruch, Diebstahl und dergleichen.

 

3. Preisstellung, Zahlung

 

(1) Die Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird zum jeweils gültigen Satz
 entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt. Die 
Preise gelten ab Werk oder Lager ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten.

 

(2) Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware innerhalb von 30 Tagen den Kaufpreis zu zahlen. 
Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

 

(3) Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so können wir für sämtliche noch ausstehende Lieferungen aus allen Abschlüssen Barzahlung oder Sicherheitsleistung für die Lieferung der Ware verlangen. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Vorauszahlung zu verlangen oder unsere Lieferung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden unsere sämtlichen gegen ihn bestehenden Forderungen sofort in bar zur Zahlung fällig, ungeachtet eingeräumter Zahlungsziele. Der Kunde darf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren nicht mehr veräußern. Die Ermächtigung zum Einzug an uns abgetretener Forderungen erlischt.

 

4. Preisänderungen

 

Die genannten Preise sind unsere derzeitigen Verkaufspreise und basieren auf den zurzeit gültigen Materialpreisen und Löhnen. Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass wir eine Lieferverzögerung zu vertreten haben, kann der Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-,
 Lohn- und sonstiger Nebenkosten angemessen erhöht werden. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als
 40 %, ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

5. Aufrechnung und Zurückbehaltung

 

Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

6. Gefahrübergang

 

Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

 

7. Lieferzeit und -verzug

 

(1) Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich zugesagt worden sind. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sowie sämtliche vom Besteller beizubringende Unterlagen, Zahlungen und Sicherheiten termingemäß bei uns eingegangen sind. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig erfüllt sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit und eine entsprechende Mitteilung an den Besteller abgesandt ist. Sind wir an der rechtzeitigen Durchführung unserer Lieferungen und Leistungen durch Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Feuer, Naturkatastrophen, Transportbehinderungen, Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, behördliche Maßnahmen oder Verordnungen oder den Eintritt sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Kunde kann eine Vertragsstrafe nur dann verlangen, wenn diese gesondert vereinbart wurde. Ansprüche für Schäden, die der Kunde auch aus einer verspäteten Lieferung erleidet, insbesondere auch solche aus schuldhafter Vertragsverletzung, fahrlässig begangener unerlaubter Handlung und für Folgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Zusicherungen oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit und bei Personen- oder Körperschäden für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.

 

8. Gewährleistung

 

(1) Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

 

(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur 
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

 

(3) Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Prüfung der von uns gelieferten Ware hat in jedem Fall vor dem Verlegen stattzufinden. Offensichtliche Mängel können bei bereits verlegtem Material von uns nicht anerkannt werden. Verlegt der Kunde von uns geliefertes Material trotz erkennbarer Mängel, entfällt jegliche Gewährleistung.

 

(4) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht dem Unternehmer kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Will der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der 
mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. 


 

(5) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware.

 

9. Haftungsbeschränkungen

 

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

 

(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

 

(3) Schadensersatzansprüche des Unternehmers verjähren nach 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

 

10. Eigentumsvorbehalt

 

(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

 

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.

 

(3) Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Fall einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

 

(4) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer (2) und (3) dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

 

(5) Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag von uns, ohne dass der Käufer hieraus eine Forderung gegen uns erlangt. Veräußert der Käufer unsere Ware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung oder den Einbau gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen 
die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Der Unternehmer ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und uns den Nachweis hierüber zu erbringen.

 

(6) Der Käufer ist ferner verpflichtet, auf unser Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung unserer Rechte zur Verfügung zu stellen. Insbesondere hat er die Namen und die Anschriften der Schuldner abgetretener Forderungen uns mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn unsere Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen wird und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

 

11. Werk- und Werklieferungsverträge

 

Für Werk- und Werklieferungsverträge mit Unternehmern, bei denen es sich um Leistungen an Bauwerken handelt, gelten die Bestimmungen der VOB / Teil B, jeweils in der neuesten Fassung, ergänzend zu diesen Bedingungen vereinbart.

 

12. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

 

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufsrechts finden keine Anwendung.

 

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist ausschließlich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

 

(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg den der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

- Stand Januar 2015 -


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